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| Satzung des Volleyball-Sport-Vereins Gößnitz |
1 Basisinformationen
1.1 Ausgabeübersicht
| Ausgabe |
Versionsdatum |
Grund der Version |
| 1.0 |
28.04.2000 |
Vereinsgründung |
| 2.0 |
27.04.2007 |
Änderung Vorstandszusammensetzung und Einführung Finanzordnung |
2 - § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Volleyball und Sport Verein Gößnitz "VSV Gößnitz".
Er hat seinen Sitz in Gößnitz.
2. Der VSV wurde am 28.04. 2000 gegründet und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Altenburg eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 - § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Turnen, Sport und Spiel,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 - § 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Thüringen e.V.
b) Zuständigen Landesverband
c) Zuständigen Spitzenverband des DSB
5 - § 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder (bis einschließlich 13 Jahre)
3) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder fördernde Mitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche
unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres
zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. wenn ein Mitglied 9 Monate
mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand
zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit
Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein. Im Falle des Ausscheidens dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen
werden
7. Spielerkleidung, Trainingsanzüge, Sporttaschen u.ä., die den Mitgliedern zur
Nutzung bei Veranstaltungen zur Verfüg1ing gestellt werden, bleiben auch bei
Leistung eines Eigenanteils stets Eigentum des Vereins. Sie sind bei Austritt
oder Ausschluss aus dem Verein vollständig und im gebrauchsfähigen Zustand
zurückzugeben Der Vorstand entscheidet über eine anteilmäßige Rückzahlung des
Eigenanteils.
8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die
Mitgliederversammlung fest.
6 - § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
7 - § 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Neuwahl des Vorstandes
d. Bestätigung des Jugendwartes
e. Wahl von zwei Kassenprüfern
f. Veranstaltungskalender
g. Haushaltsvoranschlag
h. Anträge
i. Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
Enthaltungen zählen nicht mit.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der
Mitglieder Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie
den ordentlichen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden einzeln und offen gewählt.
8 - § 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1 Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Pressewart/in
- dem/der Sportwart/in
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Frauenwart/in
2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der
Mitglieder ergänzen.
9 - § 8 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis
zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung
gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung
stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse
der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der
jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Sie müssen von der
Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches
Mitglied des Vereins sein.
5. Der Jugendwart/in vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der
Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
10 - § 9 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung
des Vereins.
2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins
verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
11 - § 10 Finanzordnung
Der Verein regelt seine finanziellen Geschäftsverhältnisse auf Basis der Finanzordnung.
12 - § 11 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an den Landessportbund Thüringen e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.
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