Satzung des Volleyball-Sport-Vereins Gößnitz
Stand: April 2007
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1 Basisinformationen
1.1 Ausgabeübersicht
Ausgabe Versionsdatum Grund der Version
1.0 28.04.2000 Vereinsgründung
2.0 27.04.2007 Änderung Vorstandszusammensetzung und Einführung Finanzordnung
2 – § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Volleyball und Sport Verein Gößnitz „VSV Gößnitz“. Er hat seinen Sitz in Gößnitz.
2. Der VSV wurde am 28.04. 2000 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altenburg eingetragen werden
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 – § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Turnen, Sport und Spiel,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 – § 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Thüringen e.V.
b) Zuständigen Landesverband
c) Zuständigen Spitzenverband des DSB
5 – § 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2) Kinder (bis einschließlich 13 Jahre)
3) Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
4) Ehrenmitglieder fördernde Mitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausscheidens dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden
7. Spielerkleidung, Trainingsanzüge, Sporttaschen u.ä., die den Mitgliedern zur Nutzung bei Veranstaltungen zur Verfüg1ing gestellt werden, bleiben auch bei Leistung eines Eigenanteils stets Eigentum des Vereins. Sie sind bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein vollständig und im gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben Der Vorstand entscheidet über eine anteilmäßige Rückzahlung des Eigenanteils.
8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
6 – § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
7 – § 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a. Bericht des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Neuwahl des Vorstandes
d. Bestätigung des Jugendwartes
e. Wahl von zwei Kassenprüfern
f. Veranstaltungskalender
g. Haushaltsvoranschlag
h. Anträge
i. Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Ãœber die Versammlung hat der Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen zählen nicht mit.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ãœber die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden einzeln und offen gewählt.
8 – § 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– der/dem 1 Vorsitzenden
– der/dem 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/in
– dem/der Pressewart/in
– dem/der Sportwart/in
– dem/der Jugendwart/in
– dem/der Frauenwart/in
2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
9 – § 8 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart schriftlich einberufen und geleitet.
4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.
5. Der Jugendwart/in vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
10 – § 9 Ordnungen
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
11 – § 10 Finanzordnung
Der Verein regelt seine finanziellen Geschäftsverhältnisse auf Basis der Finanzordnung.
12 – § 11 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Thüringen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendet hat.